Verfahren bei Unterrichtsversäumnissen (Klassenstufen 5-10)
- Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder wegen sonstiger nicht voraussehbarer, zwingender Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so muss die Schule hierüber unverzüglich (z.B. telefonisch) unterrichtet werden. (Entschuldigungspflicht)
Jedes Fehlen muss immer auch schriftlich entschuldigt werden. Spätestens bei Rückkehr in die Schule ist eine schriftliche Entschuldigung Entschuldigung vorzulegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens ersichtlich sind (Vgl. §8 Abs. 2 ASchO). Im Falle einer Krankheit reicht als Entschuldigungsgrund die Angabe “Krankheit” auf der Entschuldigung. Entschuldigungsformblätter sind im Sekretariat erhältlich oder auf der Homepage der Schule im Bereich “Service” unter ‘Formulare’ downloadbar. (Formlose schrifliche Entschuldigungen sollten die Ausnahme sein.)
In Zweifelsfällen kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (Vgl. §8 Abs. 4 ASchO)
- Klagen Schülerinnen oder Schüler während der Unterrichtszeit über Übelkeit oder andere Unpässlichkeiten und bitten darum, nach Hause entlassen zu werden, so gilt in der Regel folgende Verfahrensweise: Der Schüler wird nach Einschätzung des Lehrers der Stunde allein oder in Begleitung zum Sekretariat geschickt. Der Schüler ruft zu Hause an oder unter der Telefonnummer, die dafür vorgesehen ist (z.B. der Arbeitsstelle der Eltern). Eltern, Erziehungsberechtigte oder andere autorisierte Personen werden gebeten, den Schüler in der Schule abzuholen.
Treffen Erziehungsberechtigte in der jeweiligen Situation (oder grundsätzlich) eine andere Regelung, entfällt die Aufsichtspflicht der Schule.
Sollte niemand erreichbar sein, bleibt der Schüler bis zum Unterrichtsschluss in der Schule. In schwerwiegenden Fällen/Unfällen wird ein Arzt benachrichtigt oder ein Krankenwagen angefordert.
Kann der Schüler auch am folgenden Tag nicht am Unterricht teilnehmen, muss die Schule unverzüglich darüber unterrichtet werden.
Spätestens bei Rückkehr in die Schule ist immer auch eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen (für den Klassenlehrer).
- Schüler im Kursunterricht (mit Kursheft) müssen Fehlzeiten bei jedem Kurslehrer einzeln entschuldigen. Ein Vordruck ist im Sekretariat erhältlich.
- Um Missverständnisse zu vermeiden gilt bei allen Unterrichtsversäumnissen grundsätzlich, dass die betroffenen Personen miteinander sprechen sollten.
- Wird das Fehlen einer Schülerin oder eines Schülers nicht unverzüglich entschuldigt, gilt die Fehlzeit als unentschuldigt.
Unentschuldigtes Fehlen kann schwerwiegende Konsequenzen haben: Im Falle einer versäumten angekündigten Klassenarbeit gilt unentschuldigtes Fehlen als Leistungsverweigerung, weil keine ausreichende Begründung für das Versäumen der Arbeit vorliegt. Leistungsverweigerung aber ist mit der Note ungenügend zu bewerten. (Jede Leistungsverweigerung wird dem Schulleiter mitgeteilt.) (Vgl. Erlass betreffend das Verfahren bei Leistungsverweigerung durch Schüler der allgemein bildenden Schulen […] sowie betreffend die Notengebung in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse; vom 10. Mai 1972 – GMBl. Saar S. 371)
Ist ein Schüler längere Zeit oder häufig während kürzerer Zeitabschnitte ohne ausreichende Entschuldigung dem Unterricht ferngeblieben und hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten schriftlich entsprechend belehrt, so kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Vertreters weiteres unentschuldigtes Fernbleiben einer Austrittserklärung gleichstellen. (Vgl. §30 Abs. 5 SchOG)
- Unterrichtsversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers wegen Krankheit oder wegen sonstiger nicht voraussehbarer, zwingender Gründe gelten als entschuldigte Fehlzeiten, wenn eine Entschuldigung im Sinne von §8 ASchO vorliegt.
Fehlzeiten wegen Teilnahme an schulischen Veranstaltungen während der Unterrichtszeit gelten nicht als Unterrichtsversäumnisse; sie werden zwar im Klassenbuch erfasst, bei der Berechnung der Fehlzeiten aber nicht mitgezählt.
- Unterrichtsversäumnisse aus vorhersehbaren Gründen bedürfen einer Beurlaubung. Urlaub vom Besuch der Schule darf nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Er ist so früh wie möglich – d.h. vor Inanspruchnahme der Beurlaubung – beim Klassenlehrer zu beantragen. (Vgl. §9 Abs.1 ASchO – ‘Beurlaubung’)
Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur in Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.
Befreiung vom Sportunterricht über zwei Unterrichtstage hinaus wird auf Grund eines ärztlichen, bei längerer Dauer als zwei Monate auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses vom Schulleiter gewährt. (Vgl. §7 Abs. 2 ASchO)
Urlaub bis zu 3 Tagen im Monat erteilt der Klassenlehrer, bis zu 2 Wochen im Kalendervierteljahr der Schulleiter, darüber hinaus die Schulaufsichtsbehörde. (Vgl. §9 Abs. 2 ASchO)
Über Urlaub unmittelbar vor und nach Ferien entscheidet der Schulleiter nach Prüfung der jeweiligen Situation.
Befreiung von Fachstunden erteilt der jeweilige Fachlehrer. (Sind mehrere Lehrkräfte betroffen, erteilt der Klassenlehrer die Befreiung.)